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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der ImSerTec GmbH (Stand 12.05.2022)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Sämtliche Lieferungen, Miet-, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen der ImSerTec GmbH erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ImSerTec GmbH (nachfolgend: Auftragnehmerin) auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart.

(2) Etwaige, kollidierende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und insoweit verbindlich, als die in aus-drücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

(3) Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als wirksam vereinbart, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt worden sind. Angebote der Auftragnehmerin sind bis zum Vertragsabschluss unverbindlich.

(4) Bei der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung des Auftraggebers und der Auftragnehmerin zustande.

(5) Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin zustande.

(6) Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt gültigen Preise der Auftragnehmerin.

§ 2 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Hausverwaltungs-, Objektbetreuungsverträge und Verträge über Facility Management Leistungen werden zwischen Auftraggeber und der Auftragnehmerin vorerst für eine unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mindestens für 1 Jahr.

(2) Bei mietvertraglichen Vereinbarungen beträgt die Mindestmietdauer vier Kalenderwochen (28 Tage). Eine frühere Freimeldung ist möglich, jedoch wird die Mindestmietdauer berechnet. Ausgenommen hiervon ist die Kurzzeitmiete und Pauschalmiete, hier können auch kürzere Zeiträume vereinbart werden.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt bei Laufzeitverträgen einen Monat zum Ablauf des Vertrages und bei Verträgen auf unbestimmte Zeit, einen Monat zum Ende des Jahres. Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Wird der Vertrag nicht vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

(4) Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an, sondern auf den Eingang beim anderen Vertragspartner.

(5) Verträge die auf Zuruf entstehen, sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag entsprechend dem Leistungskatalog. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

(2) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, insbesondere auch Zusatz- oder Ergänzungsleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden, teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber, soweit erforderlich, unverzüglich mit.

(3) Eine vergütungspflichtige Auftragserweiterung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten anfordert. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu.

(4) Die Auftragnehmerin entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von der Auftragnehmerin empfohlenen oder mit der Auftragnehmerin abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Auftragnehmerin die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

(6) Die Auftragnehmerin legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde.

(7) Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

(8) Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so wird Auftragnehmerin dem Auftraggeber einen Kostenvor-anschlag unterbreiten und im Rahmen einer gesonderten Beauftragung im Anschluss daran tätig.

§ 4 Objekteinweisung

(1) Der Auftraggeber ist vor der Tätigkeitsaufnahme durch die Auftragnehmerin verpflichtet, die Mitarbeiter der Auftragnehmerin in sämtliche technische Einrichtungen des zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzu-weisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

(2) Erfolgt eine Einweisung nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzu-führen sind, die Auftragnehmerin nicht schadenersatzpflichtig machen.

(3) Der Auftragnehmerin wird es gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Bewohner und Besucher kenntlich, ein Firmenschild oder Hausmeister-Brief-kasten anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt von Auftragnehmerin betreut wird und wie dessen Bewohner die Auftragnehmerin im Notfall erreichen können. Die Kosten hierfür werden von der Auftragnehmerin übernommen.

§ 5 Leistungen der ImSerTec GmbH

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des jeweiligen Vertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen und nur durch Arbeitskräfte durchführen zu lassen, die eine entsprechende Eignung und Zuverlässigkeit vorweisen können und in einem Arbeits- bzw. Rechtsverhältnis zu der Auftragnehmerin stehen.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmen zu beauftragen. Der Einsatz und die Weisungsbefugnis obliegt ausschließlich Auftragnehmerin. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.

(3) Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die überlassenen Schlüssel unverzüglich an den Auftrag-geber zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Auftragnehmerin jedoch auf Grund von unbezahlten Rechnungen zu.

(4) Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

§ 6 Leistungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin gemäß dem Auftrag kostenlos warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, sowie einen ganzjährig frei zugänglichen Wasseranschluss mit Schlauchan-schlussmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Rahmen des Auftrages bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber der Auftragnehmerin unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum, für Materialien, Geräte und Maschinen.

(3) Soweit seitens der Auftragnehmerin vertragliche Leistungen erbracht werden müssen, die bauliche Veränderungen zur Folge haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Planung und Ausführung, alle hierfür notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Schäden und Mängel am betreuten Objekt

(1) Beim Auftreten von Schäden und Mängeln am betreuten Objekt wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Fahrstuhlstörungen oder Stromunter-brechung hat der Auftraggeber einen Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird die Auftragnehmerin unverzüglich nach der Behebung des Schadens eine Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber über die bereitgestellten Kontaktmöglichkeiten zukommen lassen.

§ 8 Mängelanzeige

(1) Die Auftragnehmerin ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich bestimmten Ruhezeiten eingehalten werden.

(2) Eine Mangelanzeige des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen der Auftrag-nehmerin schriftlich mitgeteilt werden. Fernmündliche oder mündliche Mängelanzeigen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung von der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt wird.

(3) Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist die Auftragnehmerin zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.

(4) Rechnungskürzungen ohne vorausgegangene ordnungsgemäße Mängelrüge und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer
Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

§ 9 Vergütung

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Service-, oder Mietvertrag vereinbarte monatliche Vergütung innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das von Auftragnehmerin bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.

(2) Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, so dass sich der Auftraggeber am 15. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Das Zurück-behaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Für dienst-, werk- oder werklieferungsvertraglichen Leistungen an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. ab 16:00 Uhr eines jeden Jahres wird ein Sonn- und Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Bei Zahlungsverzug wird die Auftrag-nehmerin unverzüglich die außergerichtliche Eintreibung der Forderung vornehmen.

(4) Verwaltungstätigkeiten, die für Eigentümergemeinschaften erfolgen, werden als Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt. Sie sind bis spätestens am 3. Werktag des Monats fällig und werden üblicherweise durch den Verwalter vom entsprechenden Hausgeldkonto mittels SEPA- Lastschrift abgebucht. Weitere Zahlungen, die anlässlich von Sonderleistungen in Rechnung gestellt werden, sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und werden ebenfalls durch den Verwalter im SEPA- Lastschriftverfahren vom entsprechenden Hausgeldkonto abgebucht.

(5) Werden von der Auftragnehmerin Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.

(6) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen mit 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen.

(7) Ein Verzug von mehr als vier Wochen berechtigt die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile und aufgrund eines Auftrags gelieferten Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile im Sinne der §§ 946 ff. BGB werden oder gem. §§ 93, 94 BGB sind, behält die Auftragnehmerin das Eigentum hieran bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem entsprechenden Auftrag.

(2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und hat die Auftragnehmerin deswegen die Kündigung erklärt, darf sie überlassene Gegenstände oder eingefügte Teile zum Zweck des Ausbaus herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.

§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Soweit Auftragsgeber und die Auftragnehmerin vereinbaren, dass sich die Leistungen der Auftragnehmerin ausschließlich nach den Bestimmungen der VOB zu orientieren hat, richtet sich die Gewährleistung nach § 13 VOB/B.

(2) In allen anderen Fällen, haftet die Auftragnehmerin für Schäden, die in der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch schuldhaftes Handeln entstehen.

(3) Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Auftrag-nehmerin dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.

(4) Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder höhere Gewalt ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern der Auftragnehmerin verursacht werden.

(5) Nicht ersatzfähig sind außerdem alle nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Auftragnehmerin in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.

(6) Bei Beschädigungen der Mietsache durch z.B. Unwetter, Beschädigungen und/oder Verunreinigungen, missbräuchliche Nutzung durch Dritte, trägt der Mieter die Kosten.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB tritt an ihre Stelle die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Übrige Inhalte werden hiervon nicht berührt.

(2) Insofern in Individual-Vereinbarungen andere Fristen oder andere gesetzlich zulässige Vereinbarungen getroffen wurden, gelten diese vorrangig. Insofern ergänzungsbedürftige Lücken vorhanden sein sollten, tritt an diese Stelle eine gesetzlich zulässige Regelung.

(3) Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienst-, Miet- und Werkvertragsrechts.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens der Sitz der Firma Auftragnehmerin, Bremerhaven.

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